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AGB

Stand: Juli 2022

 

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug neh­men. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäfts­abschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Sondervereinbarungen, welche unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ausschließen bzw. diesen widersprechen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Sondervereinbarungen, welche durch unsere Außendienstmitarbeiter getroffen worden sind.

 

1. Preisangebote. Die Preisangebote werden in Netto abgegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die per Ange­botsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise für unsere Erzeugnisse beruhen auf den bei Vertragsabschluß geltenden Kostenfaktoren. Änderungen des Preisgefüges bis zur Lieferung und Leistung, be­rechtigen uns zur Preisänderung, sofern zwischen Vertagsabschluß und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind. Es ist deswegen vereinbart, daß die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Listen­preise zur Abrechnung gelangen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind. Der Käufer verzichtet auf Offenlegung der je­weiligen Kostenfaktoren. Liegt dem Preisangebot sowie der Auftragsbestätigung offenbar ein falscher Preis aufgrund von Gesprächs- oder Übertragungsfehlern zugrunde, so sind wir berechtigt, eine nachträgliche Preiskorrektur vorzunehmen. Lehnt der Besteller diese Korrektur ab oder kann zwischen den Vertragspartnern keine Verständigung erzielt werden, so steht uns – soweit gesetzlich zulässig – ein jederzeitiges Rücktrittsrecht zu, das schriftlich angezeigt werden muß. Bei Abrufaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten behalten wir uns eine Preisangleichung vor, für den Fall, dass sich seit dem Datum der Auftragsbestäti­gung Preise oder Tariflöhne um mindestens 3 % erhöht haben. Sofern der Auftraggeber keine Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbind­lichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Bei Sendungen über € 150,- Warenwert liefern wir frachtfrei im Grossraum Hamburg. Beschädigte Sendungen müssen beim jeweiligen Anlieferer sofort reklamiert werden. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des da­durch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt ist.

 

2. Zahlung. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 7 Kalen­dertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird an dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Satzkosten, digitale Übermittlungen, Versicherung oder Versandkosten. Diese aufge­führten Leistungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungseingang zu begleichen. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Der Be­steller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurück­behaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

 

3. Zahlungsverzug. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Ver­tragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermö­gensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträ­gen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist, wie auf der Rechnung angegeben, Zahlung leistet. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung in Verzug, gemäß BGB § 286 (3). Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Dis­kontsatz der Deutschen Bundesrepublik zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

4. Lieferung. Den Versand nehmen wir für den Besteller mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Andere Absiche­rungswünsche oder Absicherungshöhen sind a&p frühzeitig schriftlich mitzuteilen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugs­schadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von dem die Herstel­lung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen so­wie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne unsere Zustim­mung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterkauf der Vorbehaltsware ist der Besteller nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns abgetreten und von uns hierdurch angenommen wird. Uns steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Klischees, Manuskripten, Roh­materialien oder sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsver­bindung zu.

 

5. Lieferverzug. Sofern wir uns in Lieferverzug befinden, ist der Besteller in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

 

6. Abnahmeverzug. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen sind wir aber auch berechtigt, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstel­lungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Bestellers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

7. Periodische Arbeiten. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

 

8. Beanstandungen. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware so­wie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckrei­ferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden können. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen sind innerhalb von 72 Stunden nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Unterstützung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, schriftlich bei uns eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß ande­rer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder uns, oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbes­serung oder Ersatzlieferung kann der Besteller jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papieres, Kartons oder sonstigen Materials, können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungs­bedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindu­strie, die auf Anfordern dem Besteller zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind und soweit sie auch auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaf­fenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien von deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z.B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw. durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungs­bedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anforderung dem Besteller zur Ver­fügung stehen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller nachweislich nicht verwendet werden kann. Bei farbigen Produktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abwei­chungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem sol­chem Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Besteller abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht durchsetzbar sind. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% bei Bestellmengen bis 4000, sonst bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die ge­lieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 20 kg auf 15%.

 

9. Materialstellung. Vom Besteller beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei zur Verfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Besteller bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckein­richtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen unser Eigen­tum.

 

10. Einlagerungen sind, wenn nicht gesondert vereinbart, max. für 12 Monate kostenfrei. Danach werden pro Stellplatz 9,00 € per Monat in Rechnung gestellt.

 

11. Verwahren, Versicherung. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wie­derverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslie­ferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Besteller zur Ver­fügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädi­gungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Be­steller die Versicherung selbst zu besorgen.

 

12. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von uns infolge Unleserlich­keit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Du­den“ letzte Ausgabe, maßgebend.

 

13. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schrift­lichen Bestätigung (per Mail, Fax etc). Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Bestellers.

 

14. Datenschutzpunkt. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, daß die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung der DSGVO gespeichert werden; dasselbe gilt für Angebotsdaten. Die Daten werden bei weiterer Verarbeitung oder Bearbeitung, sowie bei Konfektionie­rung und Versand an Dritte zur Auftragsverarbeitung weitergegeben.

 

15. Eigentum, Urheberrecht. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze, Stanzen und Prägewerkzeuge bleiben, auch wenn sie ge­sondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, ins­besondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen An­sprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

16. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unser Firmenzeichen oder unsere Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen, es sei denn, der Bestel­ler widerspricht diesem schriftlich bei Beauftragung.

 

17. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit immer schriftlicher Be­stätigung.

 

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkundenprozesse ist unser Firmensitz.

 

19. Salvatorische Klausel. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestim­mungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.